§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen FREIWILLIGE FEUERWEHR LÖSCHENROD
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Löschenrod.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Grundsätze des Freiwilligen Feuerschutzes, insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,
e) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen,
f) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
g) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern,
e) den Mitgliedern der Jugendabteilung.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vereinsvorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Erfolgt ein Ausschluss eines Angehörigen der Einsatzabteilung durch den Gemeindevorstand nach § 15 des Brandschutzhilfeleistungsgesetz - BrSHG vom 5.Oktober 1970 (GVBI. IS. 585), so endet automatisch auch die Vereinsmitgliedschaft.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliedschaft aberkannt werden.
6. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6
Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährlich Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem seiner Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 7-tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmenberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vereinsvorstandes und des erweiterten Vorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Rechungsführers und des Vereinsvorstandes,
f) Wahl von drei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl der Ehrenmitglieder,
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfassungsordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß unter Einhaltung der Vorschrift des §8 Abs. 2 dieser Satzung eingeladen sind.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
3. Wahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vereinsvorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechungsführer,
d) dem Schriftführer.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vereinsvorstand, gem. Abs. 1,
b) dem Jugendfeuerwehrwart,
c) den 2 Beisitzern
d) dem Wehrführer und dessen Stellvertreter kraft Amtes,
e) dem Ortsbrandmeister und dessen Stellvertreter kraft Amtes, sofern diese dem Verein angehören.
3. Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden von der Einsatzabteilung gewählt (siehe Ortssatzung der Gemeinde Eichenzell) und gehören kraft Amtes dem erweitertem Vorstand an.
§ 12
Geschäftsordnung und Vertretung
1. Der Vereinsvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vereinsvorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
3. Kommt bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes keine Neuwahlen zustande, so bleibt der bisherige Vereinsvorstand bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 13
Rechungswesen
1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn der Vorsitzende dies genehmigt hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
6. Die Kassenprüfer können für das folgende Geschäftsjahr nicht wiedergewählt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
§ 14
Jugendfeuerwehren
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist ein Bestandteil dieser Satzung.
§ 15
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in dieser hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichenzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige der gemeindlichen Einrichtungen „ Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 4. Dezember 1987 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.